Bundesverwaltungsgericht: auch bei Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts für ein minderjähriges Kind im paritätischen Wechselmodell ist nur die Wohnung eines Elternteils als Hauptwohnsitz zulässig.
Oftmals teilen sich getrennt lebende Elternteile die Betreuung ihres minderjährigen Kindes hälftig in der Form des paritätischen Wechselmodells, d. h. die Kinder halten sich zu völlig gleichen Teilen bei beiden Elternteilen auf.
Dann stellt sich die Frage, ob die Möglichkeit besteht, für das Kind zwei Hauptwohnsitze festzulegen.
Mit dieser Frage hatte sich nun das Bundesverwaltungsgericht zu beschäftigen:
Der Kläger und seine Ehefrau leben seit Januar 2011 getrennt. Aus der Ehe stammen zwei gemeinsame Kinder. Diese wohnen zu völlig gleichen Teilen bei beiden Elternteilen, sogenanntes paritätisches Wechselmodell.
Beide Elternteile nahmen Aufgaben im Zusammenhang mit der Betreuung und Erziehung der Kindes wahr, gleich ob es die Betreuung im Krankheitsfall, Freizeitgestaltung, Ausstattung mit Kleidung und Reinigung der Wäsche, etc. betrifft.
Nachdem der Kläger aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen und eine andere Wohnung in der beklagten Stadt bezogen hatte, meldete er zunächst seine neue Wohnung beim Meldeamt als Nebenwohnung der beiden Kinder an. Später beantragte er die Berichtigung des Melderegisters dahingehend, dass die beiden Kinder auch in seiner Wohnung eine Hauptwohnung hätten.
Dies lehnte die beklagte Stadt ab mit der Begründung, nach dem Melderecht könne ein Einwohner nur eine Hauptwohnung haben.
Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage des Klägers ab, der Verwaltungsgerichtshof München wies die Berufung des Klägers zurück.
Auch das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Klägers mit dem Urteil vom 30.09.2015 – 6 C 38/14- zurück:
auch wenn getrennt lebende Eltern minderjähriger Kinder das Sorgerecht im paritätischen Wechselmodell ausüben, kann es im melderechtlichen Sinne nur einen Hauptwohnsitz des Kindes geben.
Dies bedeutet, dass die Eltern zusammen einen Hauptwohnsitz bestimmen müssen.
Können sie sich nicht einigen bleibt es bei der bisherigen Hauptwohnung und die Wohnung des anderen Elternteils gilt als Nebenwohnung.
Nach den einschlägigen Bestimmungen des Melderechts sei die gleichzeitige Eintragung mehrerer Hauptwohnungen in das Melderegister ebenso unzulässig wie die Eintragung mehrerer Wohnungen, ohne deren Status als Haupt- oder Nebenwohnung zu bestimmen.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 78/2015 des Bundesverwaltungsgerichts
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