Schuldner können nunmehr schneller die Restschuldbefreiung erreichen und somit schneller einen Neuanfang starten, wenn sie sich glaubhaft um die Entschädigung ihrer Gläubiger bemüht haben. Sie gilt jedoch nur für Verfahren, die nach Inkrafttreten der Reform eröffnet wurden mit der Ausnahme, dass das Verbraucher-Insolvenzplanverfahren auch für vor dem 01.07.2014 eingeleitete Privatinsolvenzverfahren beantragt werden kann. Wenn der Schuldner innerhalb von 3 Jahren …
Restschuldbefreiung seit 01.07.2014 früher möglich
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