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BverwG: nur ein Hauptwohnsitz für Kinder

vom

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Bundesverwaltungsgericht: auch bei Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts für ein minderjähriges Kind im paritätischen Wechselmodell ist nur die Wohnung eines Elternteils als Hauptwohnsitz zulässig.   Oftmals teilen sich getrennt lebende Elternteile die Betreuung ihres minderjährigen Kindes hälftig in der Form des paritätischen Wechselmodells, d. h. die Kinder halten sich zu völlig gleichen Teilen bei beiden Elternteilen auf. Dann stellt sich die …