Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hatte eine Klage eines Arbeitnehmers zu beurteilen, welchem während der Probezeit gekündigt wurde.
Gegen die Kündigung während der Probezeit kann in den meisten Fällen nichts unternommen werden.
Auch endet der Lohnfortzahlungsanspruch grundsätzlich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Vorliegend bestand jedoch die Besonderheit, dass der Arbeitnehmer während der Probezeit erkrankte und während seiner Arbeitsunfähigkeit seitens des Arbeitgebers die Kündigung ausgesprochen bekam.
Daher stellte sich die Frage, ob er Anspruch auf Lohnfortzahlung für 6 Wochen hatte, obwohl das Arbeitsverhältnis 2 Wochen nach Ausspruch der Kündigung, d. h. vor Ablauf der 6 Wochen Lohnfortzahlung, fristgerecht endete.
Das LAG Schleswig kam in seiner Entscheidung vom 06.02.2014 (-5 SA 324/13-) zu dem Schluss, dass, wenn zwischen der Anzeige der Erkrankung und dem Ausspruch der Kündigung ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestünde, zu Gunsten des Arbeitnehmers anzunehmen sei, dass die Kündigung krankheitsbedingt erfolgt sei. Dann könne der Arbeitnehmer sich auf diesen Anscheinsbeweis berufen mit der Folge, dass der Arbeitgeber diesen zu widerlegen habe, indem er darlegen und beweisen müsse, welche anderen als krankheitsbedingte Gründe ihn zur Kündigung veranlasst hätten.
Voraussetzung für eine Lohnfortzahlung für 6 Wochen ist jedoch immer, dass bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitsverhältnis mindestens 4 Wochen bestanden hat und der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt gekündigt hat.
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