Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13.05.2015 zu dem dortigen Aktenzeichen 10 AZR 191/14 im Bereich des pädagogischen Personals ein Urteil mit Signalwirkung gefällt:
Mindestlohn für pädagogisches Personal auch bei Entgeltfortzahlung wegen Krankheit oder Feiertage.Die Klägerin war bei der Beklagten als pädagogische Mitarbeiterin beschäftigt und betreute Teilnehmer, welche an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB II und III teilnahmen.
Das Arbeitsverhältnis unterfiel damit der MindestlohnVO und dem Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohnes für pädagogisches Personal (TV-Mindestlohn), wonach eine Mindeststundenvergütung von € 12,60 brutto vereinbart ist.
Die Beklagte zahlte der Klägerin zwar den Mindestlohn für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und Urlaubstage, nicht jedoch für Feiertage und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Diese Ausfallzeiten berechnete die Beklagte nach der geringeren vertraglichen Vergütung.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage, da sie die Auffassung vertrat, auch für Ausfallzeiten aufgrund von Arbeitsunfähigkeit und Feiertage stünde ihr der Mindeststundenlohn in Höhe von € 12,60 brutto zu.
Das BAG folgte ihrer Auffassung und begründete seine Entscheidung mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1, § 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 EFZG müsse der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags oder wegen Arbeitsunfähigkeit ausfalle, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zahlen, welches er ohne Arbeitsausfall erhalten hätte (sog. Entgeltausfallprinzip).
Dabei richte sich die Höhe des Urlaubsentgelts nach der durchschnittlichen Vergütung der letzten dreizehn Wochen (§ 11 BurlG; sog. Referenzprinzip)
Diese Regelungen fänden auch dann Anwendung, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach einer Mindestlohnregelung, wie vorliegend nach der MindestlohnVO, richte und diese keine Regelungen zur Entgeltfortzahlung und um Urlaubsentgelt enthalte. Der Arbeitgeber sei nicht berechtigt, in diesen Fällen auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung zurückzugreifen.
Die vorliegende Entscheidung des BAG gilt jedoch zunächst nur für die bundesweit bis zu 22.000 Beschäftigten aus dem pädagogischen Bereich in Aus- und Weiterbildungsfirmen.
Sie hat jedoch zumindest auch Signalwirkung für Fälle nach dem seit Anfang des Jahres geltenden Mindestlohngesetzes.
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