Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie ein Endvermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs (Güterrechts) bei einem gemeinsamen Immobiliendarlehen zu bewerten ist.
Die Eheleute waren hälftige Miteigentümer einer von Ihnen bewohnten Immobilie. Zur Finanzierung hatten sie gemeinsam ein Darlehen aufgenommen, welches ausschließlich mit Mitteln des Ehemannes abbezahlt wurde.
Im Juli 2005 war die Ehefrau aus dem Familienheim ausgezogen, ohne von dem Ehemann für dessen fortan alleinige Nutzung der Immobilie eine Nutzungsentschädigung zu verlangen.
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs vertrat der Ehemann die Auffassung, das Darlehen sei allein bei ihm als Passivposten zu berücksichtigen. Zudem habe er einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich.
Diese Auffassung wies der BGH in seinem Beschluss vom 20.05.2015 (XII ZB 314/14) zurück und begründete dies wie folgt:
Unstreitig sei das Darlehen für das den Eheleuten gemeinsam gehörende Familienheim aufgenommen worden.
Diese Miteigentumsgemeinschaft sei jedoch zunächst durch die eheliche Lebensgemeinschaft der Eheleute überlagert gewesen.
Bis zum Scheitern der Ehe könne es daher nahegelegen haben, die alleinige Haftung eines Ehegatten, vorliegend des Ehemannes, für die Darlehensschulden aus der konkreten Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse zu folgern.
Da die ehelichen Lebensverhältnisse vorliegend dergestalt waren, dass der Ehemann die Darlehensverbindlichkeiten alleine tilgte, ohne dass sich die Ehefrau daran beteiligen musste, stünde ihm für diese Zeit auf keinen Fall ein Erstattungsanspruch gegen die Ehefrau zu.
Nach dem Scheitern der Ehe hätten sich die jeweiligen Lebensumstände jedoch maßgeblich geändert. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestünde kein Anlass mehr für einen Ehegatten, das Vermögen des anderen durch alleine Tilgung des Darlehens zu mehren.
Daher müssten Umstände aufgezeigt werden, um eine anteilige Haftung desjenigen Ehegatten, der die Zahlungen nicht erbracht hat, für die Zeit nach Zustellung des Scheidungsantrags auszuschließen.
Zwar könne eine anderweitige Bestimmung auch dann angenommen werden, wenn bei fortgesetzter Alleinnutzung der Immobilie durch einen Ehegatten, der während dieser Zeit auch die Darlehenstilgung alleine trägt, die tatsächliche Handhabung auf eine stillschweigende Vereinbarung schließen lassen, dass es damit hinsichtlich des internen Ausgleichs sein Bewenden haben solle, da Nutzung und Leistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden.
In welchen Fällen eine solche Annahme gerechtfertigt wäre ließ der BGH jedoch in dem vorliegenden Beschluss offen, da vorliegend die Voraussetzungen für eine Annahme der Vereinbarung der genannten Art nicht vorlagen.
Denn die Ehegatten behielten nach der Trennung die bisherige Handhabung, dass der Ehemann das Darlehen alleine abbezahlte, bei, ohne dass die Ehefrau nach ihrem Auszug von dem Ehemann ein Nutzungsentgelt forderte.
Vorliegend hatten die Eheleute keine Nutzungs- und Verwaltungsvereinbarung dahingehend getroffen, dass der Ehemann die Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten alleine trägt und die Ehefrau von der Darlehensschuld endgültig freigestellt sein sollte.
Daher stünde dem Ehemann vorliegend auch kein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich nach der Trennung zu, wenn der Anspruch der Ehefrau auf Nutzungsentschädigung betreffend der Nutzung ihres Miteigentumsanteils zu dem Anspruch des Ehemannes auf Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich der gemeinsamen Verbindlichkeiten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden.
Im Ergebnis ist daher vorliegend das Darlehen bei beiden Ehegatten im Rahmen des Zugewinnausgleichs hälftig als Passivposten einzusetzen. Ebenso entfällt ein Anspruch des Ehemannes auf Gesamtschuldnerausgleich gegen die Ehefrau, sowohl vor als auch nach der Trennung der Eheleute.
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