Der BGH hat sich in einem Urteil vom 07.07.2015 (Az. X ZR 59/13) mit der Frage beschäftigt, ob eine gewährte Zuwendung in Verbindung mit einem Erbverzicht als unentgeltliche Schenkung zu werten ist und daher wegen groben Undanks widerrufen werden kann.
Der Kläger verlangte die Übertragung mehrerer Miteigentumsanteile an einem Grundstück, welcher er seiner Tochter aus erster Ehe geschenkt hatte.
Vorausgegangen war im Jahr 2008 eine notarielle Vereinbarung zwischen den Parteien, welche als mittelbare Grundbesitzschenkung-Erbvertrag-Erb- und Pflichtteilsverzicht überschrieben war. Darin hatte sich der Kläger verpflichtet, seiner Tochter einen bestimmten Geldbetrag zu schenken, welchen diese zweckgebunden nur für den Erwerb einer im Vertrag näher bezeichneten Immobilie sowie mehrerer Miteigentumsanteile an zwei weiteren näher bestimmten Eigentumswohnungen verwenden durfte. In den entsprechenden Kaufverträgen fand sich die Regelung, dass der Kläger der Beklagten die Grundstückanteile schenke und diese Schenkung auf die Erb- und Pflichtteilsansprüche der Tochter angerechnet werden sollten. Bezüglich der Miteigentumsanteile an den Wohnungen, welche die Tochter nur als Teileigentum erwarb, setzte der Kläger ein Vermächtnis aus. Die Tochter erklärte gegenüber dem Kläger den Verzicht auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht aufschiebend bedingt durch den Vollzug der Schenkung und des Vermächtnisses.
Der BGH hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob vorliegend ein Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks möglich war. Dafür war die Frage entscheidend, ob der Kläger seiner Tochter zuvor die Wohnungen unentgeltlich oder entgeltlich gegen die Erklärung des Erb- und Pflichtteilverzichts zugewendet hatte.
In diesem Zusammenhang führte der BGH aus, dass die Beurteilung der Frage, ob eine im Zusammenhang mit einem Erbverzicht gewährte Zuwendung als Schenkung einzuordnen sei, vom Willen der Parteien abhängig sei. Komme es dem Erblasser darauf an, dass der Empfänger der Zuwendung auf sein Erbrecht verzichte, so sie dies ein Indiz dafür, dass der Ausgleich für den Verzicht als entgeltlich anzusehen sei. Stehe jedoch die Zuwendung im Vordergrund und sei der Erbverzicht lediglich als eine besondere Form der Anrechnung auf das Erbrecht gewählt spreche dies für einen unentgeltlichen Charakter der Zuwendung.
Da das Berufungsgericht dieser Frage nicht nachgegangen war und darüber hinaus keine Feststellungen getroffen hatte, ob die seitens des Klägers dargelegten Gründe für den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks diesen Widerruf rechtfertigen würden wurde der Rechtsstreit vom BGH an die Berufungsinstanz zurückverwiesen.
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