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BGH-Urteile zu Lebensversicherungen

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Der BGH hat in zwei  Grundsatzurteilen ( Az. IV ZR 384/14 und Az. IV ZR 448/14) entschieden, dass Verbraucher bei fehlerhafter Belehrung betreffend das Widerrufsrecht auch Anspruch haben auf Rückzahlung der geleisteten Abschlusskosten und anteiligen Zinsgewinnen. Zur Begründung führte der BGH aus, dass, wenn Versicherungen falsch belehrt haben, sie selbst dafür die Verantwortung tragen und daher Abschlusskosten und entstandene Verwaltungskosten nicht für sich behalten dürften.

Jedoch müssen sich Verbraucher nach Auffassung des BGH den Versicherungsschutz anrechnen lassen, welchen sie bis zum Widerspruch innehatten. Denn wäre innerhalb der Laufzeit ein Versicherungsfall eingetreten hätte die Versicherung die vereinbarte Versicherungssumme gezahlt.

Die BGH-Urteile sind relevant für Verbraucher, welche zwischen 1994 und 2008 einen Vertrag nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen und Widerspruch eingelegt haben.

Ein Widerspruch ist auch noch nach Jahren möglich, falls keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt ist. Dies war bei dem Policenmodell dann der Fall, wenn der Verbraucher die Widerrufsbelehrung erst zusammen mit der Versicherungspolice zur Kenntnis gebracht bekommen hat.

In einem der Fälle hatte ein Verbraucher im Jahr 1999 eine Lebensversicherung bei der AachenMünchener abgeschlossen. Im Jahr 2010 machte der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mit der Begründung, er sei bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden.

Bis zu dem Widerruf hatte er bereits rund € 11.000,00 an Prämien gezahlt. Die AachenMünchener wollte ihm nun die Abschlussprovision in Höhe von ca. € 1.000,00 und Verwaltungskosten und Zinsgewinne in Höhe von mehr als € 2.000,00 in Abzug bringen.

Im Ergebnis musste die AachenMünchener vorliegend dem Verbraucher auch die geleisteten Kosten für die Abschlussprovision, Verwaltungskosten und Zinsgewinne erstatten.

Nur betreffend der bis zum Widerruf eingezahlten Prämien vertrat der BGH die Auffassung, dass die Versicherung berechtigt, einen Prämienanteil für den Schutz der Lebensversicherung in Abzug zu bringen. Darüber hinaus müsse der Verbraucher auch die Kapitalertragssteuern sowie die Solidaritätszuschläge, welche die Versicherung bei Auszahlung des Rückkaufswerts an das Finanzamt abgeführt habe, selber tragen.
 
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