Der Bundesgerichtshof hat am 03.12.2014 (Aktenzeichen XII ZB 181/13) zu den Verjährungsfristen bei Grundstücksschenkungen durch Schwiegereltern entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Vater seiner Tochter und ihrem damaligen Ehemann eine Wohnung je zu hälftigem Miteigentum übertragen.
Nach dem Scheitern der Ehe der Tochter übertrug der Vater dieser seine Ansprüche gegen den ehemaligen Schwiegersohn auf Rückübertragung des hälftigen Grundstückanteils, welchen die Tochter nun in der ersten und zweiten Instanz vergeblich durchzusetzen versuchte.
Sowohl das Amts- als auch das Oberlandesgericht vertraten die Auffassung, dass der Anspruch bereits verjährt sei, da die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren zu beachten sei.
Mit Beschluss vom 03.12.2014 nahm der BGH zu der Frage Stellung, wann und wie lange eine Rückforderung von Grundstücken durch die ehemaligen Schwiegereltern gegenüber dem ehemaligen Schwiegerkind möglich ist.
Danach ist ein Anspruch auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Schwiegerelternschenkung bereits für das Schwiegerkind erkennbar war, dass die Schenkung unter der Voraussetzung, dass die Ehe fortbesteht und die Schenkung dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt, erfolgt und ein Festhalten der Schwiegereltern an der Schenkung für diese unzumutbar ist. Ein Ausgleich könne in diesem Fall jedoch nur in Geld verlangt werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren sei jedoch in diesen Fällen nicht anzuwenden, da die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern grundstücksbezogen sei.
Daher unterlägen die Ansprüche auf Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück der zehnjährigen Verjährungsfrist (§ 196 BGB).