Am 29.01.2015 hat das Bundesarbeitsgericht zu dem dortigen Aktenzeichen 2 AZR 706/00 eine Entscheidung zur Frage der Sozialauswahl bei Kündigungen getroffen. Geklagt hatte ein 42-jähriger Salesmanager, welcher mehr als 6 Jahre bei einer Softwarefirma angestellt war und Computerspiele entwickelt und vertrieben hat. Dieser erhielt von seinem Arbeitgeber eine Änderungskündigung mit der Begründung, der Aufgabenbereich des Klägers würde automatisiert, sodass ihn der Arbeitgeber auf 10 Stunden Wochenarbeitszeit und ein monatliches Gehalt von 850 Euro herabstufte. Der Kläger lehnte diese Änderungskündigung mit der Begründung, er sei gegenüber 2 kleinen Kindern und seiner Ehefrau, welche lediglich einer geringfügigen Beschäftigung nachgehe, unterhaltspflichtig und könne mit diesem Einkommen seine Familie nicht mehr unterhalten, ab. Darüber hinaus hätte nach der Sozialauswahl, welche das Kündigungsschutzgesetz vorschreibe, entlassen werden müssen, da diese zwar ein Jahr älter und drei Jahre länger im Betrieb sei, jedoch keine Kinder oder Partner zu versorgen hätte. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben dem Kläger recht mit der Argumentation, im Vergleich zu der nur drei Jahre länger beschäftigten Kollegin würden die drei Unterhaltspflichten des Klägers deutlich schwerer wiegen. Da der Arbeitgeber gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Revision eingelegt hatte musste nun das Bundesarbeitsgericht entscheiden. Dieses folgte dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln und stufte sah ebenfalls die Kündigung als unwirksam an mit der Begründung, die Unterhaltspflicht des Klägers wirke in diesem Fall schwerer als die längere Betriebszugehörigkeit der Kollegin. Damit musste der Kläger wieder zu den alten Konditionen in dem Unternehmen beschäftigt werden. Bei ihrer Urteilsfindung orientierten sich die Richter an den bisherigen Punkteschemata, die bei der Sozialauswahl zugrunde zu legen sind. Das Urteil ist jedoch kein richtungsweisendes Grundsatzurteil und hat damit als Einzelfallentscheidung über den vorliegenden Fall hinaus keine Bedeutung.
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Bundesarbeitsgericht urteilt zu Sozialauswahl bei Kündigungen
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