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BGH: “Teilzeitrauchmodell auf Balkon”

vom

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Der Bundesgerichtshof hat heute unter dem Aktenzeichen V ZR 110/14 ein “Teilzeitrauchmodell auf dem Balkon” entschieden.

Die Kläger wohnen in der ersten Etage, die Beklagten in der darunterliegenden Erdgeschosswohnung eines Mehrfamilienhauses. Die Beklagten nutzen täglich ihren Balkon zum Rauchen, wodurch sich die Kläger durch den aufsteigenden Tabakgeruch gestört fühlen und daher von den Beklagten das Rauchen auf dem Balkon zu bestimmten Zeiten untersagt wissen wollen.

Das Amtsgericht und das Landgericht haben die Klage abgewiesen, da sie die Auffassung vertreten, ein Rauchverbot sei mit der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Lebensführung nicht vereinbar sei; diese schließe auch die Entscheidung ein, auf dem zur gemieteten Wohnung gehörenden Balkon unabhlängig von zeitlichen und mengenmläßigen Vorgaben zu rauchen.

Heute hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Zur Begründung führte der BGH aus, einem Mieter stehe gegenüber demjenigen, der ihn in seinem Besitz durch z. B. Lärm, Gerüche und eben auch Rauch störe, grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zu.

Dies gelte auch im Verhlältnis von Mietern untereinander.

Der vertragsgemläße Gebrauch der Wohnung rechtfertige nicht die Störung Dritter.

Ein Abwehranspruch sei jedoch bei unwesentlichen Beeintrlächtigungen ausgeschlossen. Dies sei bei einer Bellästigung durch Tabakrauch dann anzunehmen, wenn verstländige durchschnittliche Menschen den Tabakrauche nicht als wesentliche Beeintrlächtigung empfinden würden.

Liege jedoch eine wesentliche Beeintrlächtigung vor, bestehe zwar ein Unterlassungsanspruch des sich gestört Fühlenden, jedoch nicht uneingeschrlänkt.

Die kollidierenden zwei grundrechtlich geschützten Besitzrechte müssten zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden.

Einerseits stünde dem Mieter das Recht auf eine von Bellästigungen durch Tabakrauch freie Nutzung seiner Wohnung zu, andererseits habe der andere Mieter das Recht, seine Wohnung zur Verwirklichung seiner Lebensbedürfnisse, zu denen auch das Rauchen gehöre, zu nutzen.

Das Maß des zullässigen Gebrauchs und der hinzunehmenden Beeintrlächtigungen sei nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu bestimmen.

Durch Regelung von Zeitabschnitten, in denen der Mieter seinen Balkon unbeeintrlächtigt von Rauchbellästigungen nutzen dürfe, könne diesem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme Rechnung getragen werden.

Die Bestimmung der konkreten Zeitrläume sei von den Umstländen des Einzelfalls abhlängig.

Sollte die Geruchsbellästigung nur unwesentlich sein, komme ein Abwehranspruch dann in Betracht, wenn Gefahren für die Gesundheit drohen würden.

Bei der Einschlätzung der Geflährlichkeit der Einwirkungen durch aufsteigenden Tabakrauch sei allerdings zu berücksichtigen, dass im Freien geraucht würde. Insoweit komme den Nichtraucherschutzgesetzen des Bundes und der Lländer eine Indizwirkung insofern zu, dass mit dem Rauchen auf dem Balkon keine konkreten Gefahren für die Gesundheit anderer einhergehen würden.

Insofern müsse der Mieter darlegen und beweisen, dass in seinem konkreten Fall der fundierte Verdacht einer Gesundheitsbeeintrlächtigung bestehen würde und deshalb eine Gebrauchsregelung getroffen werden müsse.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren an die Berufungsinstanz zur weiteren Sachverhaltsaufkllärung und Entscheidungsfindung zurückverwiesen.
 
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Die Autorin
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Marion Stammen-Grote

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Marion Brigitte Stammen-Grote ist seit 2002 zugelassene Rechtsanwältin.

Seit 2013 führt Sie erfolgreich ihre Einzelkanzlei in Monheim am Rhein - Baumberg (NRW) mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Familienrecht, Erbrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Straßenverkehrsrecht sowie allgemeines Vertragsrecht.

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